122.1
LV
CH-OW
Art. 21 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Ermittlung des Ergebnisses
Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
Art. 21 Abstimmungsgesetz, AG · Ermittlung des Ergebnisses
1. Die Stimmenzähler melden dem Versammlungsleiter einzeln ihre Ergebnisse. Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen.
2. Ist das Ergebnis nicht übereinstimmend, erfolgt Abzählung.
3. Das Verfahren der Abzählung wird vom Versammlungsleiter oder, wenn die Versammlung mit seinem Vorschlag nicht einverstanden ist, von ihr festgesetzt. Nötigenfalls wird zuerst über das Verfahren abgestimmt.