Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - b. Beratung

Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
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Art. 19 Abstimmungsgesetz, AG · b. Beratung

1. Nach Schluss der Umfrage fasst der Versammlungsleiter die Anträge zusammen und lässt darüber abstimmen. Über Eventualanträge ist zuerst abzustimmen.

2. Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.

3. Die Versammlung kann vor der Schlussabstimmung beschliessen, diese sei geheim durchzuführen, sei es an der Gemeindeversammlung oder im Urnenverfahren ausserhalb der Gemeindeversammlung.

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