122.1
LV
CH-OW
Art. 18 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - 2. Änderungsanträge a. Zulässigkeit
Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
Art. 18 Abstimmungsgesetz, AG · 2. Änderungsanträge a. Zulässigkeit
1. Änderungsanträge sind für jedes Geschäft gesondert, spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und kurz begründet bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Die Änderungsanträge sind an der Versammlung durch die Gemeindekanzlei den Stimmbürgern schriftlich auszuhändigen oder gut sichtbar anzuschlagen.
3. Änderungsanträge haben mit dem Hauptantrag die Einheit der Materie zu wahren.
4. Der Gemeinderat darf rechtswidrige oder nicht begründete Anträge nicht zur Abstimmung vorlegen.
5. Bei Ortsplanungen sind Änderungsanträge unzulässig.