122.1
LV
CH-OW
Art. 17 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Anträge 1. Grundsatz
Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
Art. 17 Abstimmungsgesetz, AG · Anträge 1. Grundsatz
1. Jeder Stimmberechtigte kann zu den gemeinderätlichen Vorlagen Änderungs-, Rückweisungs-, Verwerfungs- sowie Ordnungsanträge stellen.
2. Über den behördlichen Antrag wird nur abgestimmt, wenn ein Änderungs-, Verwerfungs- oder Rückweisungsantrag gestellt wurde oder wenn der Versammlungsleiter oder der Gemeinderat ausnahmsweise die Abstimmung verfügt.