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122.1 LV CH-OW

Art. 17 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Anträge 1. Grundsatz

Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
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Art. 17 Abstimmungsgesetz, AG · Anträge 1. Grundsatz

1. Jeder Stimmberechtigte kann zu den gemeinderätlichen Vorlagen Änderungs-, Rückweisungs-, Verwerfungs- sowie Ordnungsanträge stellen.

2. Über den behördlichen Antrag wird nur abgestimmt, wenn ein Änderungs-, Verwerfungs- oder Rückweisungsantrag gestellt wurde oder wenn der Versammlungsleiter oder der Gemeinderat ausnahmsweise die Abstimmung verfügt.

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