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122.1 LV CH-OW

Art. 16a Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Äusserungsrecht bei Ortsplanungen

Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
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Art. 16a Abstimmungsgesetz, AG · Äusserungsrecht bei Ortsplanungen

1. Wird an einer Gemeindeversammlung über Anträge zum Erlass oder zur Änderung einer Ortsplanung abgestimmt, so steht den nicht stimmberechtigten Grundeigentümern das Recht zu, sich vorher an der Versammlung zum Verhandlungsgegenstand zu äussern.

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