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122.1 LV CH-OW

Art. 16 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Begründung der Sachgeschäfte

Offene Abstimmungen - Sachabstimmungen
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Art. 16 Abstimmungsgesetz, AG · Begründung der Sachgeschäfte

1. Bei Sachgeschäften begründet ein Mitglied des Gemeinderates den behördlichen Antrag.

2. Einem Unterzeichner steht bei Verhandlungen über eine Initiative das erste Wort, bei Verhandlungen über ein Referendum das zweite Wort zu.

3. Hierauf erfolgt die Anfrage an die Gemeindeversammlung.

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