Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 LV CH-OW

Art. 14 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Bekanntgabe des Ergebnisses

Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Abstimmungsgesetz, AG · Bekanntgabe des Ergebnisses

1. Das Ergebnis der Abstimmung wird der Versammlung unmittelbar nach den Meldungen der Stimmenzähler vom Versammlungsleiter eröffnet.

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