122.1
LV
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Bekanntgabe des Ergebnisses
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Abstimmungsgesetz, AG · Bekanntgabe des Ergebnisses
1. Das Ergebnis der Abstimmung wird der Versammlung unmittelbar nach den Meldungen der Stimmenzähler vom Versammlungsleiter eröffnet.