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122.1 LV CH-OW

Art. 13 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmrecht des Versammlungsleiters

Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmrecht des Versammlungsleiters

1. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, seine Stimme mitzuteilen und mitzählen zu lassen.

2. Bei Abzählungen hat er sich für die Stimmabgabe dem festgelegten Verfahren zu unterziehen.

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