122.1
LV
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmrecht des Versammlungsleiters
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmrecht des Versammlungsleiters
1. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, seine Stimme mitzuteilen und mitzählen zu lassen.
2. Bei Abzählungen hat er sich für die Stimmabgabe dem festgelegten Verfahren zu unterziehen.