122.1
LV
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Stimmenzähler
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Abstimmungsgesetz, AG · Stimmenzähler
1. Die Gemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte die Stimmenzähler.
2. Die Stimmenzähler sind gesamthaft für die ganze Versammlung oder bei Abzählung zu zweien für örtlich begrenzte Abschnitte einzusetzen.
3. Sie sind berechtigt, ihre eigene Stimme zu zählen.