122.1
LV
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Handmehr
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Abstimmungsgesetz, AG · Handmehr
1. Die Stimmabgabe an Gemeindeversammlungen erfolgt durch das Handmehr.
2. Das Ergebnis wird durch die Stimmenzähler ermittelt und ist endgültig.