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122.1 LV CH-OW

Art. 11 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Handmehr

Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Abstimmungsgesetz, AG · Handmehr

1. Die Stimmabgabe an Gemeindeversammlungen erfolgt durch das Handmehr.

2. Das Ergebnis wird durch die Stimmenzähler ermittelt und ist endgültig.

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