122.1
LV
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Rückzug von Anträgen
Offene Abstimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Abstimmungsgesetz, AG · Rückzug von Anträgen
1. Sachanträge, mit Ausnahme der Referendumsbegehren, und Wahlvorschläge können bis zur ersten Abstimmung zurückgezogen werden.