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122.1 LV CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, AG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 1 Abstimmungsgesetz, AG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz wird angewendet auf

a. die Volksabstimmungen des Bundes, soweit die eidgenössische Gesetzgebung nichts anderes vorschreibt;

b. * die Volksabstimmungen des Kantons;

c. die Volksabstimmungen der Gemeinden;

d. * die Volks- und Referendumsbegehren in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2. Vorbehalten bleiben Vorschriften über das Verhältniswahlverfahren des Kantonsrates und über das Einbürgerungsverfahren.

3. Für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften des öffentlichen Rechts gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 2. und 5., soweit diese Körperschaften nicht selber anderslautende Bestimmungen haben.

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