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113.215 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge - Verwendung der Fondsmittel

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge · Verwendung der Fondsmittel

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz; bei höheren Beträgen entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

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