113.215
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge - Verwendung der Fondsmittel
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge · Verwendung der Fondsmittel
1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz; bei höheren Beträgen entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.