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113.215 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge - Fondsverwaltung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge · Fondsverwaltung

1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

2. Es wird nicht verzinst.

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