113.215
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge - Fondsverwaltung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge · Fondsverwaltung
1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
2. Es wird nicht verzinst.