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113.214 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S - Verwendung der Fondsmittel

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S · Verwendung der Fondsmittel

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sozialamt bzw. das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung. Bei höheren Beiträgen entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnis des Kantonsrats bzw. des Volkes.

2. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.

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