113.214
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S - Fondsverwaltung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S · Fondsverwaltung
1. Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet.
2. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.