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113.214 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S - Fondsverwaltung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Schutzbedürftige aus der Ukraine mit Status S · Fondsverwaltung

1. Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet.

2. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

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