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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit - Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen in Bundeszuständigkeit · Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen

1. Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, richten sich die Einkommensfreibeträge und die Integrationszulagen nach den SKOS-Richtlinien.

2. Eine Person, die sich besonders um ihre Integration bemüht, kann eine Kombination aus Einkommensfreibetrag und Integrationszulage erhalten, maximal 850 Franken pro Monat.

3. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wird in Abweichungen zu den SKOS-Richtlinien, der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage nicht gekürzt.

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