113.212
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit - Übergangsbestimmung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit · Übergangsbestimmung
1. Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.