113.212
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit - Zuschläge
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit · Zuschläge
1. Für Vorentscheide, die dem zuständigen Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wird ein Zuschlag von Fr. 50.- erhoben.
2. Die Gebühren gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen werden um 50 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung dringlich erbracht werden muss. Folgende Bearbeitungszeiten zwischen Gesuchseingang und beantragtem Stellenantritt gelten als dringlich
a. weniger als fünf Arbeitstage (bei Zuständigkeit Kanton);
b. weniger als zehn Arbeitstage (bei Zuständigkeit Bund und Kanton).