Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.212 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit - Zuschläge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit · Zuschläge

1. Für Vorentscheide, die dem zuständigen Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wird ein Zuschlag von Fr. 50.- erhoben.

2. Die Gebühren gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen werden um 50 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung dringlich erbracht werden muss. Folgende Bearbeitungszeiten zwischen Gesuchseingang und beantragtem Stellenantritt gelten als dringlich

a. weniger als fünf Arbeitstage (bei Zuständigkeit Kanton);

b. weniger als zehn Arbeitstage (bei Zuständigkeit Bund und Kanton).

← Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit Gebühren Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →