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113.212 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit - Gebühren

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit · Gebühren

1. Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bundesrechtlichen Höchstansätze massgebend.

2. Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG werden die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.)

a. Jahresaufenthaltsbewilligungen: 400.- bis 600.-

b. Kurzaufenthaltsbewilligungen: 100.- bis 400.-

c. selbstständige Erwerbstätigkeit: 300.- bis 500.-

d. Vorentscheiden: 50.- bis 300.-

e. Verwarnungen / Androhungen: 200.- bis 400.-

f. Androhungen von Sanktionen: 200.- bis 500.-

g. Abweisungen von Gesuchen: 200.- bis 400.-

h. Widerruf von Bewilligungen: 400.- bis 900.-

i. Wegweisungsverfügungen: 400.- bis 900.-

j. Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen: 200.- bis 500.-

k. Abschreibungsverfügungen: 50.- bis 300.-

l. schriftliche Auskünfte: 50.- bis 300.-

m. Bestätigungen: 20.- bis 50.-

n. übrige Amtshandlungen und Auslagen: gemäss Aufwand

3. Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl. Art. 11 GebV-AuG).

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