Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit - Gebühren
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren des Amtes für Arbeit · Gebühren
1. Für die in Art. 8 GebV-AuG bezeichneten Amtshandlungen sind die bundesrechtlichen Höchstansätze massgebend.
2. Für Verfügungen und Dienstleistungen gemäss Art. 9 GebV-AuG werden die Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens bemessen (Beträge in Fr.)
a. Jahresaufenthaltsbewilligungen: 400.- bis 600.-
b. Kurzaufenthaltsbewilligungen: 100.- bis 400.-
c. selbstständige Erwerbstätigkeit: 300.- bis 500.-
d. Vorentscheiden: 50.- bis 300.-
e. Verwarnungen / Androhungen: 200.- bis 400.-
f. Androhungen von Sanktionen: 200.- bis 500.-
g. Abweisungen von Gesuchen: 200.- bis 400.-
h. Widerruf von Bewilligungen: 400.- bis 900.-
i. Wegweisungsverfügungen: 400.- bis 900.-
j. Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen: 200.- bis 500.-
k. Abschreibungsverfügungen: 50.- bis 300.-
l. schriftliche Auskünfte: 50.- bis 300.-
m. Bestätigungen: 20.- bis 50.-
n. übrige Amtshandlungen und Auslagen: gemäss Aufwand
3. Die Gebühren sowie allfällige Zuschläge gemäss Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind von den Gesuchstellenden zu tragen und dürfen nicht auf die ausländische Person überwälzt werden (vgl. Art. 11 GebV-AuG).