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113.211 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich - Inkrafttreten

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft.

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