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113.211 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich - Verwendung der Fondsmittel

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich · Verwendung der Fondsmittel

1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz. Bei höheren Beträgen und beim Kauf von Immobilien entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.

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3. Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle "Soziale Dienste Asyl" wird aus dem Fondsvermögen ausgeglichen.

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