113.211
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich - Verwendung der Fondsmittel
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich · Verwendung der Fondsmittel
1. Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz. Bei höheren Beträgen und beim Kauf von Immobilien entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.
2. ...
3. Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle "Soziale Dienste Asyl" wird aus dem Fondsvermögen ausgeglichen.