113.211
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich - Fondsverwaltung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich · Fondsverwaltung
1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
2. Es wird nicht verzinst.