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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich - Fondsvermögen

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung und Integration im Asyl- und Flüchtlingsbereich · Fondsvermögen

1. Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den Pauschalen für die Sozialhilfe im Asylbereich geäufnet.

2. Der Fonds wird aus dem Ertragsüberschuss in der Erfolgsrechnung der Kostenstelle 3530 "Soziale Dienste Asyl" geäufnet, sofern der Überschuss Fr. 350 000.- übersteigt. Das Fondsvermögen darf höchsten 1,5 Millionen Franken betragen.

3. Das Fondsvermögen darf nicht negativ sein und der Fonds darf nicht aus der Staatskasse bevorschusst werden.

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