113.21
CH-OW
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Benachrichtigung
Zwangsmassnahmen
Art. 9 Verordnung zum Ausländerrecht · Benachrichtigung
1. Die Abteilung Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich die angeordnete Zwangsmassnahme.
2. Die Abteilung Migration überweist die Haftakten sofort dem Kantonsgerichtspräsidium und meldet der Gefängnisverwaltung die Einweisung in das Gefängnis Sarnen.
3. Sie benachrichtigt die gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e dieser Verordnung bezeichnete Person oder Organisation.