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113.21 CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Hafteröffnung

Zwangsmassnahmen
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Art. 8 Verordnung zum Ausländerrecht · Hafteröffnung

1. Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin

a. über den Haftgrund zu orientieren;

b. zum Haftgrund anzuhören;

c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen;

d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;

e. anzufragen, ob eine Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;

f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;

g. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren.

2. Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll.

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