113.21
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Hafteröffnung
Zwangsmassnahmen
Art. 8 Verordnung zum Ausländerrecht · Hafteröffnung
1. Die Abteilung Migration hat die inhaftierte Person, nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin
a. über den Haftgrund zu orientieren;
b. zum Haftgrund anzuhören;
c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über das Recht auf Akteneinsicht und die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;
e. anzufragen, ob eine Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;
f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;
g. über die Umstände des Haftvollzugs zu orientieren.
2. Die Abteilung Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll.