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113.21 CH-OW

Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Verfügungen

Zwangsmassnahmen
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Art. 7 Verordnung zum Ausländerrecht · Verfügungen

1. Die Abteilung Migration erlässt die Verfügung über die kurzfristige Festhaltung, die Ein- und Ausgrenzung, die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft (Art. 72 ff. AuG).

2. Sie ordnet diese Massnahme erst an, wenn mildere Vorkehren nicht ausreichen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.

3. Der Haftbefehl enthält den Haftgrund und Hinweise auf die Rechte der inhaftierten Person. Er wird der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache mündlich und auf Deutsch schriftlich eröffnet.

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