113.21
CH-OW
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Ergänzendes Recht
Sozialhilfe und Nothilfe
Art. 6 Verordnung zum Ausländerrecht · Ergänzendes Recht
1. Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.