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113.21 CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Ergänzendes Recht

Sozialhilfe und Nothilfe
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Art. 6 Verordnung zum Ausländerrecht · Ergänzendes Recht

1. Sofern Bundes- und kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge im Bereich der Sozialhilfe die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

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