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113.21 CH-OW

Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Kostentragung

Sozialhilfe und Nothilfe
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Art. 5 Verordnung zum Ausländerrecht · Kostentragung

1. Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom Kanton getragen.

2. Die vom Bund nicht übernommenen Sozialhilfekosten für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung aufgeführt sind, werden je zur Hälfte vom Kanton und den Einwohnergemeinden getragen. Die Aufteilung der Kosten des Rechnungsjahres unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.

3. Die Einwohnergemeinden tragen die Sozialhilfekosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen. Sie tragen die Nothilfekosten für Personen mit Nichteintretensentscheiden und für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende gemäss Art. 5 ff. des Sozialhilfegesetzes.

4. Für die angemessene Beteiligung an den Integrationskosten gemäss Art. 91 Abs. 4 AsylG ist für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, der Kanton zuständig. Für Kosten für ausserhalb der Bundeszuständigkeit stehende Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sind die Einwohnergemeinden zuständig.

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