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113.21 CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Anspruch

Sozialhilfe und Nothilfe
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Art. 4 Verordnung zum Ausländerrecht · Anspruch

1. Sozialhilfe- oder Nothilfeleistungen werden gemäss Art. 86 AuG und Art. 80 ff. AsylG gewährt.

2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen, die in Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese können von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abweichen.

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