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113.21 CH-OW

Art. 37 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Verordnung zum Ausländerrecht · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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