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113.21 CH-OW

Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Rechtsmittel

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 Verordnung zum Ausländerrecht · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilung Migration kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht die Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zulässig ist. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

2. Beschwerden gegen Anordnungen vertraglich beauftragter Dritter sind innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet an das Sicherheits- und Sozialdepartement zu richten, Beschwerden gegen Anordnungen des Sozialamtes innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat.

3. Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.

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