113.21
CH-OW
Art. 34 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Strafbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Verordnung zum Ausländerrecht · Strafbestimmungen
1. Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere
a. die Meldepflicht verletzt;
b. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt;
c. unrichtige Angaben macht.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht[11].