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113.21 CH-OW

Art. 34 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Strafbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Verordnung zum Ausländerrecht · Strafbestimmungen

1. Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere

a. die Meldepflicht verletzt;

b. die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt;

c. unrichtige Angaben macht.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht[11].

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