113.21
CH-OW
Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Verordnung zum Ausländerrecht · Übergangsrecht
1. Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.