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113.21 CH-OW

Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Verordnung zum Ausländerrecht · Übergangsrecht

1. Behörden und Amtsstellen, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

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