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113.21 CH-OW

Art. 32a Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Datenbearbeitung

Zuständigkeiten
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Art. 32a Verordnung zum Ausländerrecht · Datenbearbeitung

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

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