113.21
CH-OW
Art. 32 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Einwohnergemeinden
Zuständigkeiten
Art. 32 Verordnung zum Ausländerrecht · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnerregisterstellen melden der Abteilung Migration Zivilstandsänderungen sowie Geburt und Tod ausländischer Personen.
2. Sie unterstützen gemäss Art. 97 AuG die Abteilung Migration bei Abklärungen und zeigen ihr Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung an.
3. Sie leisten gemäss Art. 53 ff. AuG zusammen mit dem Bund, dem Kanton und/oder Dritten ihren Beitrag zur Förderung der Integration von ausländischen Personen.
4. Sie sind im Rahmen der Nothilfe Ansprechstelle für rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende sowie im Rahmen der Sozialhilfe für jene vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlinge, die nicht mehr in die Bundeszuständigkeit fallen.