113.21
CH-OW
Art. 31 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Strafbehörden
Zuständigkeiten
Art. 31 Verordnung zum Ausländerrecht · Strafbehörden
1. Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften ausländischen Personen.