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113.21 CH-OW

Art. 31 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Strafbehörden

Zuständigkeiten
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Art. 31 Verordnung zum Ausländerrecht · Strafbehörden

1. Die kantonalen Strafbehörden orientieren gestützt auf Art. 97 AuG die Abteilung Migration umgehend über rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile wegen Vergehen und Verbrechen von im Kanton wohnhaften ausländischen Personen.

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