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113.21 CH-OW

Art. 30 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Kantonsgerichtspräsidium

Zuständigkeiten
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Art. 30 Verordnung zum Ausländerrecht · Kantonsgerichtspräsidium

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist die richterliche Behörde gemäss Art. 80 Abs. 2 ff. AuG.

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