113.21
CH-OW
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - b. Härtefallgesuche im Asylbereich
Regelung der Anwesenheit
Art. 3 Verordnung zum Ausländerrecht · b. Härtefallgesuche im Asylbereich
1. Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängigkeit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein.