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113.21 CH-OW

Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - b. Härtefallgesuche im Asylbereich

Regelung der Anwesenheit
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Art. 3 Verordnung zum Ausländerrecht · b. Härtefallgesuche im Asylbereich

1. Die Abteilung Migration holt bei Härtefallgesuchen im Asylbereich beim kantonalen Sozialamt eine Stellungnahme zur finanziellen Unabhängigkeit und zum Stand der Integration der Gesuchstellenden ein.

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