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113.21 CH-OW

Art. 29 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - c. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Zuständigkeiten
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Art. 29 Verordnung zum Ausländerrecht · c. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

1. Die Abteilung Migration kann im Einzelfall Dritten auf Verlangen jene Personendaten bekanntgeben, welche sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2. Das Sozialamt hat im Einzelfall der Abteilung Migration auf Verlangen jene Personendaten bekanntzugeben, die es im Rahmen des Vollzugs seiner Integrationsaufgabe bearbeitet hat.

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