113.21
CH-OW
Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - b. Gebührenherabsetzung
Zuständigkeiten
Art. 28 Verordnung zum Ausländerrecht · b. Gebührenherabsetzung
1. Die Abteilung Migration kann ausnahmsweise die Gebühren herabsetzen oder ganz auf eine Gebühr verzichten, wenn es die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen rechtfertigen.
2. Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.