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Art. 27 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Abteilung Migration a. Vollzugsauftrag

Zuständigkeiten
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Art. 27 Verordnung zum Ausländerrecht · Abteilung Migration a. Vollzugsauftrag

1. Die Abteilung Migration vollzieht das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist.

2. ...

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