113.21
CH-OW
Art. 26 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Staatsanwaltschaft
Zuständigkeiten
Art. 26 Verordnung zum Ausländerrecht · Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.