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113.21 CH-OW

Art. 26 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Staatsanwaltschaft

Zuständigkeiten
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Art. 26 Verordnung zum Ausländerrecht · Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft meldet gestützt auf Art. 97 AuG der Abteilung Migration die Anhebung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen sowie Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

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