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113.21 CH-OW

Art. 25 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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Art. 25 Verordnung zum Ausländerrecht · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch.

2. Die Kantonspolizei

a. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen;

b. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.

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