113.21
CH-OW
Art. 25 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Kantonspolizei
Zuständigkeiten
Art. 25 Verordnung zum Ausländerrecht · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei führt im Auftrag der Abteilung Migration oder der Staatsanwaltschaft Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 AsylG durch.
2. Die Kantonspolizei
a. vollzieht die von der Abteilung Migration verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen;
b. kann bei Haftverfahren von der Abteilung Migration zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden.