113.21
CH-OW
Art. 24 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Sozialamt
Zuständigkeiten
Art. 24 Verordnung zum Ausländerrecht · Sozialamt
1. Das Sozialamt ist bei den in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Personen zuständig für die Koordination der Zuweisung an die Einwohnergemeinden, die Betreuung, die Unterstützung und die Integration.
2. Das Sozialamt
a. ist Koordinationsstelle zu beauftragten Dritten und kann diesen Weisungen erteilen;
b. besorgt in seinem Zuständigkeitsbereich den Verkehr mit den Bundesstellen;
c. sorgt bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Zuweisung einer Vertrauensperson (Art. 17 AsylG).