113.21
CH-OW
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 22 Verordnung zum Ausländerrecht · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbringung und Betreuung von zugewiesenen
a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit;
b. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F) sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung.
2. Der Regierungsrat
a. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestimmungen regeln;
b. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren;
c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung;
d. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Personen Verträge mit Dritten abschliessen.