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113.21 CH-OW

Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 22 Verordnung zum Ausländerrecht · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat sorgt für die notwendigen Strukturen zur Unterbringung und Betreuung von zugewiesenen

a. Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommenen Personen in Bundeszuständigkeit;

b. anerkannten Flüchtlingen in Bundeszuständigkeit (Ausweis B und F) sowie von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung.

2. Der Regierungsrat

a. kann den Vollzug von Integrationsaufgaben in Ausführungsbestimmungen regeln;

b. erlässt einen Tarif für die arbeitsmarktlichen Gebühren;

c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung;

d. kann zur Unterbringung und Betreuung der in Abs. 1 genannten Personen Verträge mit Dritten abschliessen.

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