Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.21 CH-OW

Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Anwendbares Recht

Zwangsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung zum Ausländerrecht · Anwendbares Recht

1. Sofern Bundes- oder kantonales Recht oder diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gelten für Zwangsmassnahmen sinngemäss die Vorschriften der Strafprozessordnung.

← Art. 20 Verordnung zum Ausländerrecht Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - An- und Abmeldung Art. 22 Verordnung zum Ausländerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →