113.21
CH-OW
Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Rechtsbeistand
Zwangsmassnahmen
Art. 20 Verordnung zum Ausländerrecht · Rechtsbeistand
1. Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.
2. Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet das zuständige Gerichtspräsidium.