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113.21 CH-OW

Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Rechtsbeistand

Zwangsmassnahmen
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Art. 20 Verordnung zum Ausländerrecht · Rechtsbeistand

1. Die inhaftierte Person kann einen Rechtsbeistand beiziehen.

2. Über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet das zuständige Gerichtspräsidium.

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