113.21
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Stellungnahmen a. Familiennachzug, Einladungsbegehren
Regelung der Anwesenheit
Art. 2 Verordnung zum Ausländerrecht · Stellungnahmen a. Familiennachzug, Einladungsbegehren
1. Die Abteilung Migration holt bei Gesuchen um Familiennachzug, für den kein gesetzlicher Anspruch besteht, und Einladungsbegehren eine Stellungnahme der zuständigen Einwohnergemeinde ein, sofern die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht eindeutig gegeben sind.