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113.21 CH-OW

Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Beschwerdeverfahren

Zwangsmassnahmen
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Art. 19 Verordnung zum Ausländerrecht · Beschwerdeverfahren

1. Gegen Verfügungen der Abteilung Migration über die Ein- und Ausgrenzung sowie des Kantonsgerichtspräsidiums betreffend die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

2. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3. Das Obergericht entscheidet aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.

4. Der Entscheid ist schriftlich zu erlassen.

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